Viertes Buch. V. Titel. Art. 42«—431.
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Im Falle einer böslichcn Handlungsweise der Eisenbahnver-waltung oder ihrer Leute kann die Beschränkung der Haftpflicht aufden Normalsatz oder den angegebenen Werth des Guts nicht gel-tend gemacht werden.
Art. 428.
Es kann bedungen werden, daß nach erfolgter Empfangnahmedes Guts und Bezahlung der Fracht jeder Anspruch wegen Ver-lustes an dem Gut oder wegen Beschädigung desselben auch dann,wenn dieselben bei der Ablieferung nicht erkennbar waren und erstspäter entdeckt worden find, (Art. 408. Abs. 2.) erlischt, wenn derAnspruch nicht binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferungbei der Eisenbalmvcrwattung angemeldet worden ist.
Die Frist darf nicht kürzer als 4 Wochen sein.
Art. 429
Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief über-nimmt, nach welchem der Transport durch mehrere sich an einanderanschließende Eisenbahnen zu bewirken ist, so kann bedungen wer-den. daß nicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit demFrachtbrief übernommen haben, nach Maaßgabe des Art. 401. alsFrachtführer für den ganzen Transport haften, sondern daß nur dieerste Bahn und diejenige Bah», welche das Gut mit dem Fracht-brief zuletzt übernommen hat. dieser Haftpflicht für den ganzenTransport unterliegt, vorbehaltlich des Rückgriffs der Eisenbahnengegeneinander, daß gegen eine der übrigen, in der Mitte liegen-den. Eisenbahnen nur dann als Frachtführer in Anspruch genom-men werden kann, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Schadenauf ihrer Bahn sich ereignet hat.
Art. 430.
Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief zumTransport übernimmt, in welchem als Ort der Ablieferung einweder an ihrer Bahn noch an einer der sich an sie anschließendenBahnen liegender Ort bezeichnet ist, so kann bedungen werden, daßdie Haftpflicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen als Frachtführernicht für den ganzen Transport bis zum Ort der Ablieferung, son-dern nur für den Transport bis zu dem Orte bestehe, wo derTransport mittelst Eisenbahn enden soll; ist dies bedungen, sotreten in Bezug auf die Weiterbeförderung nur die Verpflichtungendes Spediteurs ei».
Art. 43l.
Ist von dem Absender auf dem Frachtbrief bestimmt, daß dasGut an einem an der Eisenbahn liegende» Ort abgegeben werdenoder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbrief ein ander-weitiger Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur biszu jenem an der Bahn liegenden Ort übernommen, und die Bahnist nur bis zur Ablieferung an diesen Ort verantwortlich.