Fünftes Buch.
Vorn Seehandel.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 432.
Für die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe,welchen das Recht, die Landesflagge zu fübrcn, zusteht, ist einSchiffsregister zu führen.
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben istwährend der gewöhnlichen Dienststnnden einem Jeden gestattet.
Art. 433.
Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen,nachdem das Recht, die Landesflaggc zu führe», nachgewiesen ist.
Vor der Eintragung in das Schiffsregister darf das Recht,die Landesflagge zu führen, nicht ausgeübt werden.
Art. 434.
Die Landesqesetzc bestimmen die Erfordernisse, von welchendas Recht eines Schiffes, die Landesflagge zu führen, abhängig ist.
Sie bestimmen die Behörden, welche das Schiffsregister zuführen haben.
Sie bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen dieEintragung in das Schiffsregister für ein aus einem andern Lande'erworbenes Schiff vorläufig durch eine Konsnlatsurkunde ersetztwerden kann.
Art. 435.
Die Eintragung in das Schiffsregister muß enthalten
1) die Thatsachen, welche das Recht des Schiffs, die Landcs-flagge zu führen, begründen;
2) die Thatsachen, welche zur Feststellung der Identität desSchiffs und seiner Eigenthumsverhältmsse erforderlich sind;