FünfreS Buch. I. Titel. Art. 436—443. gz
3) den Hafen, von welchem aus mit dem Schiff die Seefahrtbetrieben werde» soll (HeimathShafcn, Registcrhafen).
Ueber die Eintragung wird eine, mit dein Inhalte derselbeȟbereinstimmende Urkunde (Certifikat) ausgefertigt.
Art. 466.
Treten in den Thatsachen, welche in dem vorhergehenden Ar-tikel bezeichnet sind, nach der Eintragung Veränderungen ein, somüssen dieselben in das Schiffsregister eingetragen und aus demCertifikat vermerkt werde».
Im Fall das Schiff untergeht oder das Recht, die Landes-flagge zu führen, verliert, ist das Schiff in dem Schiffsregister zulöschen und das ertheilte Certifikat zurückzuliefern, sofern nichtglaubhaft bescheinigt wird, das es nicht znrückgeliefert werden könne.
Art. 437.
Die Landesgesetze bestimmen die Fristen, binnen welcher dieThatsachen anzuzeigen und nachzuweisen sind, welche eine Ein-tragung oder Löschung erforderlich machen, sonne die> «strafe »,welche für den Fall der Versäumung dieser Fristen oder der Nicht-befolgung der vorhergehenden Vorschriften verwirkt sind.
Art. 438.
Die Landesgeschc können bestimmen, daß die Vorschriften derArt. 432.-437. auf kleinere Fahrzeuge lKüstenfahrer u. s. w.)keine Anwendung finden.
Art. 43i>.
Bei der Veräußerung eines Schiffs oder eines Antheils amSchiff l Schiffspart) kann znm Eigentbnmserwcrb die nach denGrundsätzen des bürgerlichen Rechts etwa erforderliche Uebcrgabedurch die unter den Kontrahenten getroffene Vereinbarung ersehtwerde», daß das Eigenthum sofort auf den Erwerber übergehen soll.
Art. 440.
In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffs oder einerSchiffspart kann jeder Theil verlangen, daß ihm auf seine Körteneine beglaubigte Urkunde über die Veräußerung ertheilt werde.
Art. 441.
Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während dasSchiff auf der Reise sich befindet, so ist im Verhältniß zwischendem Veräußerer und Erwerber in Ermangelung einer andern Ver-einbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der Gewinn der lau-fenden Reise gebühre oder der Verlust derselben zur Last falle.
Art. 442.
Durch die Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffspartwird in den persönlichen Verpflichtungen dcS Veräußerers gegenDritte »ichtS geändert.
Art. 443.
Unter dem Zubehör einer Schiffs sind alle Sachen begriffen.