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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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welche zu dem bleibenden Gebrauch des Schiffs bei der Seefahrtbestimmt sind.

Dahin gehören insbesondere auch die Schiffsbote.

Im Zweifel werden Gegenstände, welche in das Schiffsinventareingetragen sind, als Zubehör des Schiffs angesehen.

Art. 444.

Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig ge-wordenes Schiff

I> als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffs über^Haupt nicht möglich ist, oder an dem Orte, wo das Lchiffsich befindet, nicht bewerkstelligt, daffclbe auch nicht »ach demHafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht wer-den kann;

2) als reparaiurunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohneAbzug für den Unterschied zwischen alt und neu mehr be-tragen würden, als drei Viertel seines früheren Werths.

Ist die Sccuntüchtigkcit während einer Reise eingetreten,so gilt als der frühere Werth derjenige, welchen das Schiffbei dem Antritt der Reise gehabt hat, in den übrigen Fällenderjenige, welchen das Eckig, bevor es seeuntüchtig gewordenist, gehabt bat oder bei gehöriger Ausrüstung gehabt habenwürde.

Art. 44ö.

Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffs-mannschaft, sowie alle übrigen aus dem Schiff angestellten Personen.

Art. 446.

Ein zum Abgeben fertiges < segclfertiges) schiff kann wegenSchulden nicht mit Beschlag belegt werden. Diese Bestimmungtritt jedoch nicht ein, wenn die Schulden zum Behuf der anzu-tretenden Reise gemacht worden sind.

Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord des Schiffsbefindlichen Gütern wegen Schulden kann deren Wiederausladungnur in denjenigen Fällen erwirkt werden, in welchen der Abladerselbst die Wiederausladung noch zu fordern befugt wäre, und nurgegen Leistung desjenigen", was dieser alsdann zu leisten habenwürde.

Eine zur Schiffsbesatzung gehörende Person kann wegen Schul-den von dem Zeitpunkt an nicht mehr verhaftet werden, in wel-chem das Schiff segelfertig ist.

Art. 4l7. ,

Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häse» dennichteuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter denersteren zugleich die nichteuropäischen Häfen des mittelländischen,schwarzen und azow'schen Meeres als mitbegriffen anzusehen.