Fünftes Buch. I. Tit. Art.448—449. II. Tit. Art.450-453. 97
Art. 448.
Die Bestimmungen des fünften Buchs, welche sich auf denAufenthalt des Schiffs im Heimathshafen beziehen, können vonden Landesgesetzen auf alle oder einige Häfen des Reviers desHeimathsbafens ausgedehnt werden.
Art. 449.
Für die Postanstalten belten die Bestimmungen des fünftenBuchs nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Ver-ordnungen für dieselben ein Anderes vorgeschrieben ist.
Zweiter Titel.
Von dem Rheder und von der Rhedcrei.
Art. 450.
Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerb durchdie Secsabrt dienenden Schiffs.
Art. 45l.
Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich, welchen einePerson der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschuldenin Ausführung ihrer Dicnstverrichtungen zufügt.
Art. 452.
Der Rheder haftet für den Anspruch eines Dritten nicht per-sönlich, sondern er haftet nur mit Schiff und Fracht:
1) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird,welches der Schiffer als solcher kraft feiner gesetzlichen Be-fugnisse, und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht,ge,chlossen hat;
2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die un-vollständige oder mangelhafte Erfüllung eines von demRheder abgeschlossenen Vertrags gegründet wird, insofern dieAusführung des Vertrags zu den Dienstobliegenheiten desSchiffers gehört hat, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllungoder die unvollständige oder die mangelhafte Erfüllung voneiner Person der Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht;
3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person derSchiffsbesatzung gegründet wird.
In den unter Ziffer I. und 2. bezeichneten Fällen kommtjedoch dieser Artikel nicht zur Anwendung, wenn den Rhederselbst in Ansehung der Vertragserfüllung ein Verschuldentrifft, oder wenn derselbe die Vertragserfüllung besondersgewährleistet hat.
Art. 453.
Der Rheder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbe-satzung gehörenden Personen aus den Dienst- und Heuervcrträgennicht nur mit Schiff und Fracht, sondern zugleich persönlich.
A. D. Handelsgesetzbuch. 7