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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Fünftes Buch. II. Titel. Art. 454458.

Wenn jedoch das Schiff dem Rheder ohne sein Verschuldenvor Vollendung der Reise verloren geht, insbesonderewenn es verunglückt,

wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kon-demnirt (Art. 444.) und in dem letzteren Falle ohne Verzugöffentlich verkauft wird,wenn es geraubt wird,

wenn es ausgebracht oder angehalten und für gute Prise er-klärt wird,

so haftet der Äiheder für die Forderungen aus der nicht vollendetenReise oder, sofern dieselbe aus mehreren Abschnitten besteht, fürdie.Forderungen aus dem letzte» Reiseabschnitt nicht persönlich.

Der letzte Reiseabschnitt beginnt in dem Hafen, in welchemdas Schiff zuletzt Ladung eingenommen oder gelöscht hat, undmit dem Zeitpunkt, in welchem mit dem Laden der Anfang ge-macht oder die Löschung vollendet ist. Ein Rothhafen wird alsLadungs- oder Löschungshafen im Sinne dieser Vorschrift nichtangesehen.

Der Rheder ist in keinem der vorgenannten Fälle befugt, dieetwa gezahlten Handgelder und Vorschüsse zurück, zu fordern.

Art. 454.

Die übrigen Fälle, in welchen der Rheder nicht persönlich,sondern nur mit Schiff und Fracht haftet, sind in den folgendenTiteln bestimmt.

Art. 455.

Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs,ohne Unterschied ob er persönlich oder nur mit Schiff und Frachthastet, vor dem Gerichte des Heimathshafens (Art. 436.) belangtwerden.

Art. 456.

Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zu-stehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaft-liche Rechnung verwendet, so besteht eine Rhederei.

Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört,wird durch die Bestimmungen über die Rhederei nicht berührt.

Art. 457.

Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter einander bestimmtsich zunächst nach deck zwischen ihnen geschlossenen Vertrag. So-weit eine Vereinbarung nicht gettoffen ist, kommen die Bestim-mungen der nachfolgenden Artikel zur Anwendung.

Art. 458.

Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsse derMitrheder maßgebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet dieMehrheit der Stimmen. Die Stimmen werden nach der Größeder Schiffsparten gezählt. Die Stimmenmehrheit für einen Be-