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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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Fünftes Buch. II. Titel. Art. 459461. 99

schluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, welchefür den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälftedes ganzen Schiffs gehört.

Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Be-schlüssen, welche eine Abänderung des Rhedereivertrages bezweckenoder welche den Bestimmungen des Rhedereivertrags entgegen oderdem Zweck der Rhederei fremd sind.

Art. 459.

Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhedereibetriebein Korrespondenirheder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestelltwerden. 'Zur Bestellung eines Korrespondentrheders, welcher nichtzu den Mitrhcdern gehört, ist ei» einstimmiger Beschluß erforderlich.

Die Bestellung des Korrespondentrheders kann zu jeder Zeitdurch Stimmenmehrheit widerrufen werden, unbeschadet der Rechteauf Entschädigung aus bestehenden Verträgen.

Art. 469.

- > Im Verhältniß zu Dritten ist der Korrespondentrheder kraftseiner Bestellung befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vor-zunehmen, welche der Geschäftsbetrieb einer Rhederei gewöhnlichmit sich bringt.

Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung,Erhaltung und Verfrachtung des Schiffs, auf die Versicherung derFracht, der Ausrüstungskosten und der Havereigelder, sowie aufdie mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundene Empfang-nahme von Geldern.

Der Korrespondentrheder ist in demselben Umfange-befugt, dieRhederei vor Gericht zu vertreten.

Er ist befugt, den Schiffer anzustellen und zu entlassen; derSchiffer hat sich nur an dessen Anweisungen und nicht auch andie etwaige» Anweisungen der einzelnen Mitrheder zu halten.

Im Rainen der Rhederei oder einzelner Mitrheder Wechsel-verbindlichkeiten einzugehen, oder Darlehen aufzunehmen, dasSchiff oder Schiffsparten zu verkaufen oder zu verpfänden oderfür dieselbe» Versicherung zu nehmen, ist der Korrespondentrhedernicht befugt, es sei denn, daß ihm eine Vollmacht hierzu besondersertheilt ist.

Zm klebrigen bedarf es zu den Geschäften und Rechts-handlungen, welche er kraft seiner Bestellung vorzunehmen befugtist, der in den Landesgesehen etwa vorgeschriebenen Spezial-vollmacht nicht.

Art. 46l.

Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentrheder alssolcher innerhalb der Grenzen seiner Bcfugniffe geschlossen hat,wird die Rhederei dem Dritten gegenüber auch dann berechtigtund verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung der einzel-nen Mitrheder geschloffen ist.

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