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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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100 Fünftes Buch. II. Titel. Art. 462-^67.

Ist die Rhederei durch ein von dem Korrespondcntrhederabgeschlossenes Geschäft verpflichtet, so hasten die Mitrhedcr ingleichem Umfange (Art. 452.), als wenn das Geschäft von ihnenselbst abgeschlossen wäre.

Art. 462.

Eine Beschränkung der im Art. 460. bezeichneten Befugnissedes Korrespondentrheders kann die Rhederei einem Dritten nurinsofern entgegensetzen, als sie beweist, daß die Beschränkung demDritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war.

Art. 463.

Der Rhederei gegenüber ist der Korrespondentrheder verpflichtet,die Beschränkungen einzuhalten, welche von derselben für den Um-fang seiner Befugnisse festgesetzt sind; er hat sich ferner nach dengefaßten Beschlüssen zu richten und dieselben zur Ausführung zubringen.

Im klebrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch derRhederei gegenüber nach den Bestimmungen des Art. 460. mitder Maaßgabe zu beurtheilen, daß er zu neuen Reisen und Unter-nehmungen, zu außergewöhnlichen Reparaturen, sowie zur An-stellung oder Entlassung des Schiffers vorher die Beschlüsse derRhederei einholen muß.

Art. 464. (

Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, in den Angelegen-heiten der Rhederei die Sorgfalt eines ordentlichen Rhedcrs an-zuwenden.

Art. 465.

Der Korrespondentrheder hat über seine die Rhederei betreffendeGeschäftsführung abgesondert Buch zu führen und die dazu ge-hörigen Belege aufzubewahren. Er hat auch jedem Mitrhcderauf dessen Verlangen Kenntniß von allen Verhältnissen zu geben,die sich auf die Rhederei, insbesondere auf das Schiff, die Reiseund die Ausrüstung beziehen; er muß ihm jederzeit die Einsicht-er die Rhederei betreffenden Bücher, Briefe und Papiere gestatten.

Art. 466.

Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschlußder Rhederei derselben Rechnung zu legen. Die Genehmigungder Rechnung und die Billigung der Verwaltung des Korrespon-dentrheders durch die Mehrheit hindert die Mehrheit nicht, ihrRecht geltend zu machen.

Art. 467.

Jeder Mitrhcder hat nach Verhältniß seiner Schiffspart zuden Ausgaben der Rhederei insbesondere zu den Kosten der Aus-rüstung und der Reparatur des Schiffs beizutragen.

Ist ein Mitrhedcr mit Leistung seines Beitrags in Verzug undwird das Geld von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er