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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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Fünftes Buch. II. Titel. Art. 468470. 101

denselben von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen von demZeitpunkt der Vorschüsse an verpflichtet. Ob durch einen solchenVorschuß ein Pfandrecht an der Schiffspart des säumigen Mit-rheders erworben wird. ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.Auch wenn ein Pfandrecht nicht erworben ist, wird durch denBorschuß ein verstcherbares Interesse hinsichtlich der Schiffspartfür die Mitrheder begründet. Im Fall der Versicherung diesesInteresse hat der säumige Mitrheder die Kosten derselben zu ersetzen.

Art. 468.

Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einerReise die Reparatur des Schiffs oder wenn die Befriedigung einesGläubigers beschlossen worden ist, welchem die Rhedcrei nur mitSchiff und Fracht haftet, so kann jeder Mitrheder, welcher dem Be-schlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Aus-führung desselben erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daßer seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgcld aufgiebt.

Der Mitrheder, welcher von dieser Bcfugniß Gebrauch machenwill, muß dies den Mitrheder» oder dem Korrespondentrheder in-nerhalb dreier Tage nach dem Tage des Beschlusses oder, wenn erbei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten war,innerhalb dreier Tage nach der Mittheilung des Beschlusses gericht-lich oder notariell kund geben.

Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitrhedcrn nachVerhältniß der Größe ihrer Schiffsparten zu.

Art. 469.

Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nachder Größe der Schiffspartcn.

Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Aus-zahlung des etwaigen Gewinnes erfolgt jedesmal, nachdem dasSchiff in den Heimathshafen zurückgekehrt ist, oder nachdem es ineinem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffs-mannschaft entlassen ist.

Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte die ein-gehenden Gelder, insoweit sie nicht zu späteren Ausgaben oder zurDeckung von Ansprüchen einzelner Mitrheder an die Rhedcrei erfor-derlich sind, unter die einzelnen Mitrheder nach Verhältniß der Größeihrer Schiffspartcn vorläufig vertheilt und ausgezählt werden.

Art. 470.

Jeder Mitrheder kann seine Schrffspart jederzeit und ohneEinwilligung der übrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußern.

Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitrhcdern nicht zu.Es kann jedoch die Veräußerung einer Schiffspart, in Folge wel-cher das Schiff das Recht, die Landesflagge zu führen, verlierenwürde, rechtsgültig nur mit Zustimmung aller Mitrheder erfolgen.Die Landesgesetze, welche eine solche Veräußerung überhaupt fürunzulässig erklären, werden durch diese Bestimmung nicht berührt.