102 Fünftes Buch. II. Titel. Art. 471—474.
Art. 471.
Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird,so lange die Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mit-rheder» oder dem Korrespondentrheder nicht angezeigt worden ist,im Verhältniß zu den Mitrheder» noch als Mitrheder betrachtetund bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbind-lichkeiten als Mitrheder den übrigen Mitrheder» verhaftet.
Der Erwerber der Schiffsparl ist jedoch im Verhältniß zu denübrigen Mitrheder» schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung alsMitrheder verpflichtet.
Er muß die Bestimmungen des Nhedereivertrags, die gefaßtenBeschlüsse und eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerergegen sich gelten lassen; die übrigen Mitrheder können außerdemalle gegen den Veräußerer als Mitrheder begründeten Verbindlich-keiten in Bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen den Erwerberzur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechts des Letzteren aufGewährleistung gegen den Veräußerer.
Art. 472.
Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist oknc Ein-fluß aus den Fortbestand der Rhederei.
Wenn ein Mitrheder stirbt oder in Konkurs geräth oder zurVerwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat diesdie Auslösung der Rhederei nicht zur Folge.
Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrhedcrs oder eineAusschließung eines Mitrheders findet nickt statt.
Art. 473.
Die Auflösung der Rkederei kann durch Stimmenmehrbeitbeschlossen werden. Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, stehtdem Beschluß der Auflösung gleich.
Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung desSchiffs bescklossen, so muß das Schiff öffentlich verkauft werden.Der Verkauf kaun nur geschehen, wenn das Schiff zu einer Reisenicht verfrachtet ist und in dem Heimathshasen oder in einem in-ländischen Hafen sich befindet. Ist jedoch das Schiff als reparatur-unfähig oder rcparaturunwürdig (Art. 444.) kondemnirt, so kannder Verkauf desselben, auch wenn es verfrachtet ist, und selbst imAusland erfolgen. Soll von den vorstehende» Bestimmungen abge-wichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitrheder erforderlich.
Art. 474.
Die Mitrheder als solcke haften Dritten, wenn ihre persönlicheHaftung eintritt, nur nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten.
Ist eine Schiffspart veräußert, so haften für die in der Zeitzwischen der Veräußerung und der in Art. 471. erwähnten Anzeigeetwa begründeten persönlichen Verbindlichkeiten rückfichtlich dieserSchiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber.