Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
103
Einzelbild herunterladen
 

I

n st e s B u ch. II. Ti t. Art. 475477. III. Tit. Arr.478.479. 103

Art. 475.

Die Mitrheder als solche können wegen eines jeden Anspruchsohne Unterschied, ob dieser von einem Mitrheder oder von einemDritten erhoben ist, vor dem Gerichte des Heimathshafens (Art. 435.)belangt werden.

Diese Borschrist kommt auch dann zur Anwendung, wenn dieKlage nur gegen einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder ge-richtet ist. -

Art. 476.

Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schifffür gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu ver-wenden, finden die Art. 457. 458. 467., der letztere mit der Maaß-gabe Anwendung, daß er zugleich auf die Baukosten zu beziehenist, desgleichen die Art. 472. und 474. und, sobald das Schiff voll-endet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Art. 470.471. und 473.

Der Korrespondentrheder (Art. 450.) kann auch schon vor Voll-endung des Schiffs bestellt werden; er hat in diesem Fall sogleichnach seiner Bestellung in Bezug auf den künftigen Rhedereibetriebdie Rechte und Pflichten eines Korrespondentrheders.

Art. 477.

Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch dieSeefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führtoder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird im Verhältnißzu Dritten als Rheder angesehen.

Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendungeinen Anspruch als Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführungdes Anspruchs nickt hindern, sofern er nicht beweist, daß die Ver-wendung ikm gegenüber" eine widerrechtliche und der Gläubigernicht in gutem Glauben war.

Dritter Titel.

Von dem Schiffer.

Art. 478.

Der Führer des Schiffs (Schiffskapitain, Schiffer) ist ver-pflichtet, bei allen Dicnstvcrrichtungcn, namentlich bei der Erfüllungder von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichenSchiffers anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Verschuldenentstandenen schaden, insbesondere für den Schaden, welcher ausder Verletzung der in diesem und den folgenden Titeln ihm auf-erlegten Pflichten entsteht.

Art. 479.

Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber dem

r