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Fünftes Buch. III. Titel. Art. 48V — 484.
Rheder, sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader undLadungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung und dem-jenigen Schiffsgläubiger, dessen Forderung aus einem Kreditgeschäft(Art. 497.) entstanden ist, insbesondere dem Bodmercigläub'iger.
Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Rhedersgehandelt hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber vonder Haftung nicht befreit.
Durch eine solche Anweisung wird auch der Nheder persönlichverpflichtet, wenn er bei Erthciluug derselben von dem Sachverhältuißunterrichtet war.
Art. 480.
Der Schiffer hat vor Antritt der Reise dafür zu sorgen, daßdas Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und aus-gerüstet, gehörig bemannt und verproviantirt ist, und daß die zumAusweis für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiereau Bord sind.
Art. 48l.
Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Geräth-schaften zum Laden und Löschen sowie für die gehörige Stauungnach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch besondereStauer bewirkt wird.
Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen unddaß es mit dem nöthigen Ballast und der erforderlichen Garuiruugversehen wird.
Art. 482.
Wenn der Schiffer im Ausland die dort geltenden gesetzlichenBorschriften, insbesondere die Polizei-Steuer- und Zollgesetze nichtbeobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetze».
Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher darausentsteht, daß er Güter ladet, von welchen er wußte oder wissenmußte, daß sie Kriegskontrebande seien.
Art. 483.
Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schifferdie Reise bei der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten.
Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindertist, das Schiff zu führen, darf er den Abgang oder die Weiterfahrtdesselben nicht ungebührlich aufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeitund Umstände gestatten die Anordnung des Rheders einzuholen,diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischen-zeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, un entgegengesetzten Falleinen anderen Schiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist ernur insofern verantwortlich, als ihm bei der Wahl desselben ei»Verschulden zur Last fällt.
Art. 484.
Von, Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschungdarf der Schiffer das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann nur