Fünftes Buch. III. Titel. Art. 485—488. 105
in dringenden Fällen verlassen; er hat in solchen Fällen zuvor ausden Schiffsoffizieren oder der übrigen Mannschaft einen geeignetenBertreter zu bestellen.
Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendigungder Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oderauf einer nicht sicheren Rhede liegt.
Bei drohender Gefahr oder, wenn das Schiff in See sich be-findet, muß der Schiffer an Bord sein, sofern nicht eine dringendeNothwendigkeit feine Abwesenheit rechtfertigt.
Art. 485.
Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffs-offizieren einen Schiffsrath zu halten für angemessen findet, so ister gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibtstets für die von ihm getroffenen Maaßregeln verantwortlich.
Art. 486.
Auf jedem Schiff muß ein Journal geführt werden, in welchesfür jede Reise alle erheblichen Begebenheiten, seit mit dem Ein-nehmen der Ladung oder des Ballastes begonnen ist, einzutragen sind.
Das Journal wird unter Aufsicht des Schiffers von dem Steuer-mann und im Fall der Verbinderung des Letzteren von dem Schifferselbst oder unter feiner Aufsicht von einem durch ihn zu bestimmen-den geeigneten Schiffsmann geführt.
Art. 487.
Bon Tag zu Tag find in das Journal einzutragen:die Beschaffenheit von Wind und Wetter;die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Distanzen;die ermittelte Breite und Länge;der Waffcrstand bei den Pumpen.
Ferner find in das Journal einzutragen:die durch das Loth ermittelte Wassertiefe;jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft undseines Abgangs;
die Veränderungen im Personal der Schiffsbcsatzung;die im Schiffsrath gefaßten Beschlüsse;alle Unfälle, welche'dem Schiff oder der Ladung zustoßen, unddie Beschreibung derselben.
Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungenund die verhängten Disziplinarstrafen, sowie die vorgekommenenGeburts- und Sterbefälle sind in das Journal einzutragen.
Die Eintragungen müssen, soweit die Umstände nicht hindern,täglich geschehen.
Das Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermann zuunterschreiben.
Art. 488.
Das Journal, wenn es ordnungsmäßig geführt und in der