106 Fünftes Buch. III. Titel. Art. 48« — 492.
Form unverdächtig ist, liefert für die Begebenheiten der Reise, so-weit darüber weder eine Verklarung erforderlich (Art. 490.» nochdie Beibringung anderer Belege gebräuchlich ist, in der Regel einenunvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder andere Beweis-mittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinemdurch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu ent-scheiden, ob dem Inhalt des Journals ein größeres oder geringeresMaaß der Beweiskraft beizulegen sei.
Art. 489.
Die Landcsgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fabr-zeugen (Küstenfahrer u. dgl.) die Führung eines Journals nichterforderlich sei.
Art. 490.
Der Schiffer hat über alle Unfälle, welche sich während derReise ereignen, sie mögen den Verlust oder die Beschädigung desSchiffs oder der Ladung, das Einlaufen in einen Nothhafen odereinen sonstigen Nacktheil zur Folge haben, mit Zuziehung allerPersonen der Schiffsbcsatzung oder einer genügenden Anzakl der-selben eine Verklarung abzulegen.
Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar:im Bestimmungshafen oder, bei mehreren Bestimmungshäfen, indemjenigen, welchen das Schiff nach dem Unfall zuerst erreicht,im Nothhafen, sofern in diesem reparirt oder gelöscht wird;am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß derBestimmungshafen erreicht wird.
Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahmeder Verklarung zu bewirken, so ist hierzu der im Range nächsteSchiffsoffizier berechtigt und verpflichtet.
Art. 49i.
Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Be-gebenheiten der Reise, namentlich eine vollständige und deutlicheErzäblung der erlittenen Unfälle, unter Angabe der znr Abwendungoder Verringerung der Nachtheile angewendeten Mittel, enthalten.
Art. 492.
Im Gebiete dieses Gesetzbuches muß die Verklarung, unterVorlegung des Journals und eines Verzeichnisses aller Personender schiffsbcsatzung, bei dem zuständigen Gerichte angemeldet werden.
Das Gericht hat mach Eingang der Anmeldung so bald alsthunlich die Verklarung aufzunehmen.
Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlichbekannt gemacht, insofern die Umstände einen solchen Aufenthaltgestatten.
Die Interessenten von Schiff und Ladung sowie dse etwa sonstbei dem Unfall Betheiligten sind berechtigt, selbst oder durch Ver-treter der Ablegung der Verklarung beizuwohnen.