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Fünftes Buch. III. Titel. Art. 493 — 497. 107
Die Verklarung geschieht auf Grundlage des Journals. Kanndas geführte Journal nicht beigebracht werden oder ist ein Journalnicht gefübrt (Art. 489.), so ist der Grund hiervon anzugeben.
Art. 493.
Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Per-sonen der Schiffsbesatzung, deren Abhörung er angemessen findet,zu vernehmen. Er kann zum Zweck besserer Aufklärung demSchiffer sowohl als jeder anderen Person der Schiffsbesatzung geeig-nete Fragen zur Beantwortung vorlegen.
Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffs-besatzung haben ihre Aussagen zu beschwören.
Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist <inUrschrift aunubewahren und ^edem Betheüigten auf Verlangen be-glaubigte Abschrift zu ertheilen.
Art. 494.
Die in Gemäßheit der (Art. 492. und 493.) aufgenommeneVerklarung liefert vollen Beweis der dadurch beurkundeten Begeben-heiten der Reise.
Jedem Betheiligten bleibt im Prozeß der Gegenbeweis vor-behalten.
Art. 495.
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das schiffim Heimathsbafen sich befindet, sind für den Rheder nur dann ver-bindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelthat, oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vor-handen ist.
Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch imHeimatbshafeu befugt.
Art. 496.
Befindet sich das Schiff außerhalb des Hcimathshafens, so istder Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstrengung befugt, fürden Rheder alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen,welche die Ausrüstung. Bemannung, Verproviantirung und Er-haltung des Schiffs, sowie überhaupt die Ausführung der Reisemit sich bringen.
Diese Befugniß erstreckt sich auf die Eingehung von Fracht-verträgen; sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen,welche sich auf den Wirkungskreis des Schiffers beziehen.
Art. 497.
Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen aufBorg sowie zum- Abschluß ähnlicher Kreditgeschäfte ist jedoch derSchiffer nur dann befugt, weun es zur Erhaltung des Schiffs oderzur Ausführung der Reise nothwendig und nur insoweit, als eszur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. Ein Bodmerei-geschäft ist er einzugehen nur dann befugt, wenn es zur Aus-