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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
108
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108 Fünftes Buch. III. Titel. Art. 498 592.

sührung der Reise nothwendig und nur insoweit, als es zur Be-friedigung des Bedürfnisses erforderlich ist.

Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Ver-wendung noch von der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kredit-geschäften getroffenen Wahl noch von dem Umstände abhängig, obdem Schiffer das erforderliche Geld zur Verfügung gestanden habe,es sei denn, daß dem Dritten der böse Glaube bewiesen würde.

Art. 498.

Auf den persönlichen Kredit des Rheders Geschäfte abzuschließen,insbesondere Wechselvcrbindlichkeiten für denselben einzugehen, istder Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Voll-macht (Art. 452. Ziffer l) befugt, Verhaltungsmaßregeln und dienst-liche Anweisungen, welche der Schiffer vom Nheder erhält, genügennicht, die persönliche Haftung des Rheders dem Dritte» gegenüberzu begründen.

Art. 499.

Die Befugniß zum Verkauf des Schists hat der Schiffer nurim Falle dringender Nothwendigkeit, und nachdem dieselbe durchdas Ortsgericht nach Anhörung von Sachverständigen und mitZuziehung des Landeskonsuls, wo ein solcher vorbanden, festge-stellt ist.

Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde,welche die Untersuchung übernimmt, am Orte vorhanden, so hatder Schiffer zur Rechtfertigung seines Verfahrens das Gutachtenvon Sachverständige» einzuholen und, wenn dies nicht möglich ist,mit anderen Beweisen sich zu versehen.

Der Verkauf muß öffentlich geschehen.

Art. 500.

Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Scbiffersbeschränkt hat, kann dem Dritte» die Nichteinhaltung dieser Be-schränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß die-selben dem Dritten bekannt waren.

Art. 501.

Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung desRheders aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlichverpflichtet, so stehen ihm gegen den Nheder wegen des Ersatzeskeine größeren Rechte als einem Dritten zu.

Art. 502.

Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigen-schaft als Führer des Schiffs, sei es mit, sei es ohne Bezeichnungdes Rheders, innerhalb seiner geschlichen Befugnisse geschlossen hat,wird der Rheder dem Dritten gegenüber berechtigt und die Haftungdes Rheders mit Schiff und Fracht begründet.

Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäftnicht verpflichtet, es sei denn, daß er eine Gewährleistung für die