Fünftes Buch. III. Titel. Art. 503. 504. 109
Erfüllung übernommen oder seine Befugnisse überschritten hätte.Die Haftung des Schiffers nach Maaßgabe der Art. 478. und 479.wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Art. 503.
Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befug-nisse des Schiffers die vorstehenden Artikel maaßgebend, soweit derRheder diese Befugnisse nicht beschränkt hat.
Außerdem ist der Schiffer verpflichtet, von dem Zustande desSchiffs, den Begebnissen der gleisen, den von ihm geschlossenenVerträgen und den anhängig gewordenen Prozessen den Rheder infortlaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen Fällen,namentlich in den Fällen der Art. 497. und 499., oder wenn ereine Reise zu ändern oder einzustellen sich genöthigt findet, oderbei außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen die Er-theilung von Berhaltungsmaaßregeln nachzusuchen, sofern die Um-stände es gestatten.
Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbstwenn er sie mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln desRheders bestreiten kann, darf er nur im Falle der Nothwendigkeitschreiten.
Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geldnicht anders sich verschaffen kann als entweder durch Bodmereioder durch den Verkauf von entbehrlichem Schiffszubehör oderdurch den Verkauf von entbehrlichen Schiffsvorräthen, so hat erdiejenige Maaßregel zu ergreifen, welche für den Rheder mit demgeringsten Nachtheil verbunden ist.
Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafenund außerdem, so oft es verlangt wird, Rechnung legen.
Art. 504.
Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer währendder Reise zugleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorgezu tragen.
Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustesbesondere Maaßregeln erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesseder Ladungsbetheiligten als Vertreter derselben wahrzunehmen,wenn thunlrch deren Anweisungen einzuholen und, insoweit es denVerhältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Er-messen zu verfahren und überhaupt thunlichst dafür zu sorgen, daßdie Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen und den dadurchveranlaßten Maaßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden.
Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladungganz oder zum Theil zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicherVerlust wegen drohenden Verderbs oder aus sonstigen Gründenanders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oder behufs Beschaffungder Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zu verbodmen.