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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
110
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110 Fünftes Buch. III. Titel. Art. 505 510.

sowie im Falle der Anhaltung oder Aufbringung zu reklamirenoder. wenn sie auf andere Weise seiner Bcrfügung entzogen ist,ihre Wiedererlangung außergerichtlich und gerichtlicher! betreiben.

Art. 505.

Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtungdurch einen Zufall verhindert, so ist der Schiffer bemgt, die Reiseentweder in einer anderen Richtung fortzusetzen oder dieselbe aufkürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangshafenzurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichstzu berücksichtigenden Anweisungen entspricht.

Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags bat er nach denVorschriften des Art. 634. zu verfahren.

Art. 506.

Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbetheiligten Geschäfteabzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des Art. 504. nurauf Grnpd einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.

Art. 507.

Außer den Fällen des Art. 504. ist der Schiffer zur Verbod-mung der Ladung oder zur Verfügung über Ladnngstbeile durchVerkauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn und insoweites zum Zweck der Fortsetzung der Reise nothwendig ist.

Art. 508.

Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Haverei und kannder Schiffer demselben durch verschiedene Maaßregeln abhelfen, sohat er diejenige Maaßregel zu ergreifen, welche für die Betheiligtenmit dem geringsten Nachtheil verbunden ist.

Art. 500.

Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schifferzur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungs-theile durch Verkauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn erdem Bedürfniß auf anderem Wege nicht abhelfen kann, oder wenndie Wahl eines anderen Mittels einen unverhältnißmäßigen Schadenfür den Rheder zur Folge haben würde.

Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mitdem Schiff und der Fracht verbodmen. (Art. 68t. Abs. 2.)

Er hat die Vcrbodmung vor dem Verkauf zu wählen, es seidenn, daß die Verbodmung einen unverhältnißmäßigen Schadenfür den Rheder zur Folge haben würde.

Art. 510.

Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungs-thcile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen desvorstehenden Artikels als ein für Rechnung des Rheders abge-schlossenes Kreditgeschäft (Art. 497. und 757. Ziffer 7.) angesehen.