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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Fünftes Buch. III. Titel. Art. 5ll517. 111

Art. 511.

I» Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen des Art. 504.und 507.50S. von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäftekommen die Borschriften des Art. 497. zur Anwendung.

Art. 512.

Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Schiffernach den Art. 495. 496. 497. 499. 504. 507.509. vorzunehmenbefugt ist, bedarf er der in den Landesgesetzen etwa vorgeschriebenenSpezialvollmacht nicht.

Art. 513.

Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungs-empfänger außer der Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst alsBelohnung oder Entschädigung, gleichviel unter welchem Namen,erhält, muß er dem Rheder als Einnahme in Rechnung bringen.

Art. 514.

Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigeneRechnung keine Güter verladen. Handelt er dieser Bestimmung zu-wider, so muß er dem Rheder die höchste am Abladklngsorte zurAbladungszeit für so.lche Reisen und Güter bedungene Fracht er-statten, unbeschadet des Rechts des Rheders, einen erweislich höherenSchaden geltend zu machen.

Art. 515.

Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist,jederzeit von dem Rbedcr entlassen werden, jedoch unbeschadet seinerEntschädigungsansprüche.

Art. 516.

Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befundenist, oder weil er seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur das-jenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenenVortheile bis dahin verdient hat.

Art. 517.

Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Reise angestelltist, entlassen wird, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oderBlokade oder wegen eines Einfuhr- oder Ausfuhrverbots oderwegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nichtangetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nurdasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedunge-nen Vortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn einauf unbestimmte Zeit angestellter Schiffer entlassen wird, nachdemer die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat.

Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise,so hat der Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder auf freieZurückbefördcrung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist,oder auf eine entsprechende Vergütung Anspruch.

Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ein Anspruch