112 Fünftes Buch. III. Titel. Art. 518—521.
auf freie Zurückbefördcrung begründet ist, so umfaßt derselbe auchden Unterhalt während der Reise.
Art. 518.
Wird ein Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist,aus anderen als den in den Art. 516. und 517. angeführtenGründen entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmtenReise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihmnach den Bestimmungen des vorigen Artikels gebührt, als Ent-schädigung noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdemdie Entlassung in einem europäischen oder in einem nichteurvpäi-schen Hafen erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Falle mehr,als er erhalten haben würde, wenn er die Reife zu Ende ge-führt hätte.
Art. 519.
War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogenfür die ganze Reise bedungen, so wird in den Fällen der Art. 516.bis 518. die verdiente Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuer-betrag nach Verhältniß der geleisteten Dienste sowie des etwa zurück-gelegten Theils der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der im Art.518. erwähnten Heuer für zwei oder vier Monate wird die durch-schnittliche Dauer der Reise einschließlich der Laduugs- undLöschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffsin Ansatz gebracht, und danach die Heuer für die zwei oder vierMonate berechnet.
Art. 520.
Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Heimathshafenund war der Schiffer für die Aus- und Rückreise oder auf unbe-stimmte Zeit angestellt, so hat der Schiffer Anspruch aus freie Zurück-beförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und aufFortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl aufeine entsprechende Vergütung.
Art. 521.
Der Schiffer, welcher aus unbestimmte Zeit angestellt ist, muß,sobald er eine Reise angetreten hat, in dem Dienst verbleiben, bisdas Schiff in den Heimathshafen oder in einen inländischen Hafenzurückgekehrt und die Entlöschung erfolgt ist.
^ Er kann jedoch seine Entlassung fordern, wenn seit der erstenAbreise zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiffzur Zeit der Aufkündigung in einem europäischen oder in einemnichteuropäischen Hafen sich befindet. Er hat in einem solchen Falledem Rheder die zu seiner Ersetzung erforderliche Zeit zu gewährenund den Dienst inzwischen fortzusetzen, jedenfalls die lausende Reisezu beendigen.
Hat der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise an-geordnet, so muß der Schiffer das Schiff zurückführen.