Fünftes Buch. III. Titel. Art. 522 — 525. 113
Art. 522.
Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einermit den übrigen Nhedcrn getroffenen Vereinbarung als Mitrhederan dem Schiff betheiligt ist, muß im Fall seiner unfreiwilligenEntlassung auf sein Verlangen von den Mitrhedern gegen Aus-zahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden Schätzungs-wcrths übernommen werden. Dieses Recht des Schiffers erlischt,wenn er die Erklärung, davon Gebrauch zu machen, ohne Grundverzögert.
Art. 523.
Falls der Schiffer nach Antritt der Reise erkrankt oder ver-wundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung undHeilung:
1) wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rück-reise in dem Hcimathshafen oder in dem Hafen endet, wo ergeheuert worden ist. bis zur Beendigung der Rückreise;
2) wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reise nicht ineine»: der genannten Häfen endet, bis zum Ablauf von sechsMonaten seit Beendigung der Rückreise;
3) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werdenmußte, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiter-reise des Schiffs.
Auch gebührt ihm in den beiden letzteren Fällen freie Zurück-beförderung (Art. 5l7.s oder nach seiner Wahl eine entsprechendeVergütung.
Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile be-zieht der nach Antritt der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer,wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rück-reise, wenn er am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu demTage, an welchem er das Schiff verläßt.
Ist der Schiffer bei der Vertheidigung des Schiffs beschädigt,so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von demRichter zu bestimmende Belohnung Anspruch.
Art. 524.
Stirbt der Schiffer nach Antritt des Dienstes, so hat derRheder die bis zum Todestage verdiente Heuer einschließlich allersonst bedungenen Vortheile zu entrichten; ist der Tod nach Antrittder Reise erfolgt, so hat der Rheder auch die Beerdigungskosten zutragen.
Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Schisss getödtet, sohat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls vondem Richter zu bestimmende Belohnung zu zahlen.
Art 525.
Auf die in den Art. 523. und 524. bezeichneten Forderungenfindet die Vorschrift des Art. 453. gleichfalls Anwendung.
A. D. Handelsgesetzbuch. 8
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