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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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114 Fünst e sBuch. III. T i t. Art. 528.527. IV. T i t. Art. 528532.

Art. 526.

Auch nach dem Verlust des Schiffs ist der Schiffer verpflichtet,noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interessedes Rheders so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. Erhat aber auch für diese Zeit Anspruch auf Fortbezug der Heuerund auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Für diese Heuerund Unterhaltskosten hastet der Rheder persönlich. Außerdem be-hält der Schiffer, jedoch nur nach Maaßgabe des Art. 453. Anspruchauf freie Zurückbeförderung (Art. 517.) oder nach seiner Wahl auseine entsprechende Vergütung.

Art. 527.

Die Bestimmungen der Landesgesetze über die von dem Schiffernachzuweisende Qualifikation werden durch dieses Gesetzbuch nichtberührt.

Vierter Titel.

Von der Schiffsmannschaft.

Art. 528.

ZurSchiffsmannschaft" werden auch die Schiffsoffiziere mitAusschluß des Schiffers gerechnet; desgleichen ist unterSchiffs-mann" auch jeder Schiffsoffizier mit Ausnahme des Schiffers zuverstehen.

Art. 529.

Die Bestimmungen des mit der Schiffsmannschaft abgeschlos-senen Heucrvertrags find in die Musterrolle aufzunehmen.

Art. 530.

Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musterrollegeheuert, so gelten für ihn in Ermangelung anderer Vertrags-bestimmungen die nach Inhalt der Musterrolle mit der übrigenSchiffsmannschaft getroffenen Abreden, insbesondere kann er nurdieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den übrigenSchiffsleuten seines Ranges gebührt.

Art. 531.

Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, an Bord zu kommenund Schiffsdienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes be-dungen ifi, mit der Anmusterung.

Von demselben Zeitpunkt an ist, in Ermangelung einer ander-weitigen Abrede, die Heuer zu zahlen.

Art. 532.

Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritt«der der Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schifferzur Erfüllung seiner Pflicht zwangsweise anhalten lassen.