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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Fünftes Buch. IV. Titel. Art. 533 538. 115

Art. 533.

Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffs-dienstes den Anordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zuleisten und zu jeder Zeit alle für Schiff und Ladung ihm über-tragenen Arbeiten zu verrichten.

Er ist der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen. Dienäheren Bestimmungen über die Disziplinargewalt des Schiffersbleiben den Landesgesetzen vorbehalten.

Art. 534.

Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keineGüter an Bord bringen. Für die gegen dieses Verbot beförderteneigenen oder fremden Güter muß er die höchste am Abladungsortezur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Frachterstatten, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz eines erweislichhöheren Schadens.

Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen,wenn dieselben Schiff oder Ladung gefährden.

Die Landesgcsetze, welche die Uebertretung des Verbots mitnoch anderen Nachtheilen bedrohen, werden hierdurch nicht berührt.

Art. 535.

Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Ver-klarung mitzuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken.

Art. 536.

Die Heuer ist dem L-chiffsmann, sofern keine andere Verein-barung getroffen ist, erst nach Beendigung der Reise oder bei derAbdankung zu zahlen, wenn diese früher erfolgt.

Ob und inwieweit vor dem Antritt und während der ReiseVorschußzahlungen und Abschlagszahlungen zu leisten find, bestim-men die Landesgesetzc und in deren Ermangelung der Ortsgebrauchdes Heimathshafens.

Art. 537.

Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gerichtnicht belangen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist ernicht allein für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich,sondern er wird außerdem der bis dahin verdienten Heuer verlustig.

Er kann in Fällen, die keinen Aufschub leiden, die vorläufigeEntscheidung des Landeskonsuls oder desjenigen Konsuls, welcherdessen Geschäfte zu versehen berufen ist, und in Ermangelungeines solchen die des Konsuls eines anderen deutschen Staatesnachsuchen.

Jeder Theil hat die Entscheidung des Konsuls einstweilen zubefolgen, vorbehaltlich der Bcfugniß, nach Beendigung der Reiseseine Rechte vor der zuständige» Behörde geltend zu machen.

Art. 538.

Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise

Ätz!