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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
116
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116 Fünftes Buch. IV. Titel. Art. 539 542.

einschließlich etwaiger Zwischenreisen bis zur Beendigung der Rück-reise im Dienste zu verbleiben, wenn in dem Heucrvertrage nichtein Anderes bestimmt ist.

Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafen, so hat erAnspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517.) nach dein Hafen,wo er geheuert worden ist, und auf Fortbezug der Heuer währendder Reste oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung.

Art. 539.

Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwischcnrcisc beschlossenoder ist eine Zwischenreise beendigt, so kann der Schiffsmänn seineEntlassung fordern, wenn seit dem Dienstantritt zwei oder dreiJahre verflossen sind, je nachdem das Schiff in einem europäischenoder in einem nichteuropäischen Hasen sich befindet. Bei der Ent-lassung ist dem Schiffsmann die bis dahin verdiente Heuer, nichtaber eine weitere Vergütung zu zahlen.

Die Entlassung kann nicht gefordert werden, sobald die Rück-reise angeordnet ist.

Art. 540.

Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung, wenn derSchiffsmann für eine längere Zeit sich verheuert hat.

Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allge-meinen Bestimmung, daß nach Beendigung der Ausreise der Dienstfür alle Reisen, welche noch beschlossen werden möchten, fortzusetzensei, wird als eine Verheuerung auf längere Zeit nicht angesehen.

Art. 541.

In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahreauswärts verweilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen Ab-rede für den seit der Ausreise im Dienst befindlichen Schiffsmanneine Erhöhung der Heuer ein, wenn diese nach Zeit bedungen ist.

Das Maaß der Erhöhung bestimmen die Landesgesetzc.

Art. 542.

Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufalldem Rheder verloren geht, insbesonderewenn es verunglückt,

wenn es als reparaturunfähig oder rcparaturunwürdig kondem-

nirt (Art. 444.) und in dem letzteren Fall ohne Verzug

öffentlich verkauft wird,wenn es geraubt wird,

wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise er-klärt wird.

Dem Schiffsmann gebührt alsdann nicht allein die verdienteHeuer, sondern auch freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, .woer geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers eine ent-sprechende Vergütung.

Er bleibt verbunden, bei der Bergung gegen Fortbezug der