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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
117
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Fünftes Buch. IV. Titel. Art. 543 545. 117

Heuer Hülfe zu leisten und bei der Verklarung gegen Zahlung deretwa erwachsenden Reise- und Versäumnißkosten mitzuwirken. Fürdiese Koste» hastet der Rheder persönlich, im klebrigen hastet ernur nach Maaßgabe des Art. 453.

Art. 543.

Der Schiffer kann den Schiffsmann, abgesehen von den indem Heuervertrag Vestimmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzeitentlassen:

1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffs-mann zu dem Dienst, zu welchem er sich verheuert hat, un-tauglich ist; wird die Untauglichkeit erst später entdeckt, so istder Schiffer befugt, den Schiffsmann, mit Ausschluß desSteuermanns, im Rang herabzusetzen und seine Heuer ver-hältnißmäßig zu verringern;

2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, ins-besondere des wiederholten Ungehorsams oder der fortgesetztenWiderspenstigkeit, der Schmuggelei oder einer mit schwererStrafe bedrohten Handlung sich schuldig macht;

3) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit be-haftet ist oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eineKrankheit oder Verwundung sich zuzieht, welche ihn arbeits-unfähig macht;

4) wenn die Reise, für welche der Schiffsmanu geheuert war,wegen Krieg. Embargo oder Blvkadc oder wegen eines Aus-fuhr- oder Einfuhrverbots oder wegen eines anderen Schiffoder Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fort-gesetzt werden kann.

Art. 544.

Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1. 3.des Art. 543. nicht mehr als die verdiente Heuer; in den Fällender Ziffer 4. hat er, wenn er nach Antritt der Reise entlassen wird,nicht allein auf die verdiente Heuer, sondern auch auf freie Zurück-beförderung (Art. 547.) nach dem Hafen, wo er geheuert wordenist, oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung ^Anspruch.

Die Landesgesetze, welche den Schiffsmaun in Fällen derPflichtverletzung (Ziffer 2.) mit Verlust der verdienten Heuer be-drohen, werden durch die vorstehende Bestimmung nicht berührt.

Den Landesgesetzen bleibt auch vorbehalten, noch aus anderenals den im Art. 543. angeführten Gründen die unfreiwillige Ent-lassung des Schiffsmanns ohne Entschädigung oder gegen theil-weise Entschädigung zu gestatten.

Art. 545.

Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus an-deren als den in den Art. 543. und 544. erwähnten Gründen vor