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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
118
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118 Fünftes Buch. IV. Titel. Art. 546548.

Ablauf des Heuervertrages entlassen wird, behält, wenn die Ent-lassung vor Antritt der Reise erfolgt, als Entschädigung die etwaempfangenen Hand- und Vorschufigelder, soweit dieselben denüblichen Betrag nicht übersteigen.

Sind Hand - und Vorschußgelder nicht gezahlt, so hat er alsEntschädigung die Heuer für einen Monat zu fordern.

Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so erhälter außer der verdienten Heuer noch die Heuer für zwei oder vierMonate, je nachdem er in einem europäischen oder in einem nicht-europäischen Hafen entlassen ist, jedoch nicht mehr als er erhaltenhaben würde, wenn er erst nach Beendigung der Reise entlassenworden wäre.

Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbcförderuug (Art.517.) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahldes Schiffers auf eine entsprechende Vergütung.

Art. 546.

Ist die Heuer in Bausch und Bogen bedungen, so wird dieverdingte Heuer (Art. 537. 539. 542. 544. 545.) und die ein-,zwei- oder vicrmonatliche Heuer (Art. 545.) nach Anleitung desArt. 519. berechnet.

Art. 547.

Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern, wenn sichder Schiffer einer groben Verletzung seiner ihm gegen denselbenobliegenden Pflichten, insbesondere durch schwere Mißhandlungoder durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank schul-dig macht.

Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seineEntlassung nimmt, hat dieselben Ansprüche, welche für den Falldes Art. 545. bestimmt sind.

Die Landesgesetze können bestimmen, ob und aus welchenGründen dem Schiffsmann das Recht, die Entlassung zu fordern,außerdem noch zustehe.

In einem andern Lande darf der Schiffsmann, welcher seineEntlassung fordert, nicht ohne Genehmigung des zuständigen Kon-suls (Art. 537.) den Dienst verlassen.

Art. 548.

Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkranktoder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Ver-pflegung und Heilung:

1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwun-dung die Reise nicht antritt, bis zum Ablauf von dreiMonaten seit der Erkrankung oder Verwundung;

2) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nach demHeimathshafen oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist,zurückkehrt, bis zum zum Ablauf von drei Monaten seit derRückkehr des Schiffs;