!
>
Fünftes Buch. IV. Titel. Art. 549—553. 11A
3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt,die Rückreise des Schiffs jedoch nicht in einem der genanntenHäfen endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit derRückkehr des Schiffs;
4) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werdenmüßte, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiter-reise des Schiffs.
Auch gebührt dem Schiffsmann in den beiden letzteren Fällenfreie Zurückbeförderung (Art. 517.) nach dem Hafen, wo er geheuertworden ist, oder nach Wahl des Rheders eine entsprechendeVergütung.
Art. 549.
Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffmann:wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes;wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, biszur Beendigung der Rückreise;
wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werdenmußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.
Ist der Schiffsmann bei der Vertheidigung des Schiffs be-schädigt, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfallsvon dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch.
Art. 550.
Auf den SchiffSmann, welcher die Krankheit oder Verwundungdurch eine unerlaubte Handlung sich zugezogen hat, oder mit einersyphilitische» Krankheit behaftet ist, finden die Art. 548. und 544.keine Anwendung.
Art. 551.
Stirbt der SchiffSmann nach Antritt des Dienstes, so hat derRheder die bis zum Todestage verdiente Heuer (Art. 546.) zuzahlen und die Beerdigungskosten zu tragen. Wird der Schiffs-mann bei Vertheidigung deS Schiffs getödtet, so hat der Rhederüberdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zubestimmenden Belohnung zu entrichten.
Soweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenenSchiffsmanns an Bord sich befindet, hat der Schiffer für denVerkauf des Nachlasses Sorge zu tragen.
Art. 552.
Aus die in den Art. 548. 549. und 551. bezeichneten For-derungen findet die Vorschrift der Art. 453. gleichfalls Anwendung.
Art. 553.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Voraussetzungenzu bestimmen, ohne welche kein Schiffer wider seinen Willen ineinem anderen Lande zurückgelassen werden darf, sowie das Ver-fahren zu regeln, welches der Schiffer in Falle einer solchen Zurück-lassung einhalten muß.
i