120 FünftesBuch. IV.Tit. Art.554—556. V.Tit. Art.557—561.
Art. 554.
Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören,auf einem Schiffe als Maschinisten, Aufwärter oder in andererEigenschaft angestellt sind, haben, sofern nicht durch Vertrag einAnderes bestimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten, welche indiesem Titel in Ansehung der Schiffsmannschaft festgesetzt sind.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie von dem Schifferoder Rheder angenommen sind.
Art. 555.
Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Antheil an derFracht oder an dem Gewinn wird als Heuer im Sinne diesesTitels nicht angesehen.
Art. 556.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, sowohl in Ansehungdes im vorhergehenden Artikel erwähnten Lohnverhältnisses alsin anderen Beziehungen die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen.
Muster Titel.
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Art. 557.
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sichentweder
1) auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigenTheil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder
2) auf einzelne Güter (Stückgüter).
Art. 558.
Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigenTheil oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs ver-frachtet, so kann jede Partei verlangen, daß über den Vertrageine schriftliche Urkunde (Chartcpartie) errichtet werde.
Art. 559.
In der Verfrachtung eines ganzen Schiffs ist die Kajüte nichteinbegriffen; es dürfen jedoch in dieselbe ohne Einwilligung desBefrachters keine Güter verladen werden.
Art. 560.
Bei jeder Art von Frachtvertrag (Art. 557.) hat der Ver-frachter das Schiff in seetüchtigem Stande zu liefern.
Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden, welcher ausdem mangelhaften Zustand des Schiffs entsteht, es sei denn, daßdie Mängel aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken waren.
Art. 561.
Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an