Fünftes Buch. V. Titel. Art. 562—565. 121
den vom Befrackter oder, wenn das Schiff an Mehrere verfrachtetist, von sämmtlichen Befrachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen.
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn vonsämmtlichen Befrachtern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oderwenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichenVerordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisungnicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Ladungs-platz anlegen.
Art. 562.
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Ver-ordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durcheinen daselbst bestehenden Ortsgcbrauch ein Anderes bestimmt ist,müssen die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiffgeliefert, dagegen die Kosten der Einladung derselben in das Schiffvon dem Verfrachter getragen werden.
Art. 563.
Der Verfrachter muß statt der vertragsmäßigen Güter andere,von dem Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungs-hafen ihm angebotene Güter annehmen, wenn dadurch seine Lagenicht erschwert wird.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Güterim Vertrag nicht blos nach Art oder Gattung sondern speziell be-zeichnet sind.
Art. 564.
Der Befrachter oder Ablader, welcher die verladenen Güterunrichtig bezeichnet oder Kriegskontrebande oder Güter verladet,deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Bestimmungshafen ver-boten ist, oder welcher bei der Abladung die gesetzlichen Vorschrif-ten, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgcsetze übertritt,wird, insofern ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, nicht blosdem Verfrachter, sondern auch allen übrigen im ersten Absatz desArt. 47l>. bezeichneten Personen für den durch sein Verfahrenveranlaßten Aufenthalt und jeden anderen Schaden verantwortlich.
Dadurch, daß er mit Genehmigung des Schiffers gehandelthat, wird seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenübernicht ausgeschlossen.
Er kann aus der Konfiskation der Güter keinen Grund her-leiten, die Zahlung der Fracht zu verweigern.
Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, soist der Schiffer befugt, dieselben ans Land zu setzen oder in drin-genden Fällen über Bord zu werfen.
Art. 565.
Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güter anBord bringt, ist nach Maaßgabe des vorigen Artikels zum Ersatzdes daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schiffer ist