122 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 566—569.
befugt, solche Güter wieder aus Land zu setzen oder, wenn sie dasSchiff oder die übrige Ladung gefährden, nöthigenfalls über Bordzu werfen. Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, so mußdafür die höchste am Abladungsort zur Abladungszeit für solcheReisen und Güter bedungene Fracht bezahlt werden.
Art. 566.
Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des Be-frachters die Güter in ein anderes Schiff zu verladen. Handelter dieser Bestimmung zuwider, so ist er für jeden Schaden ver-antwortlich, in Ansehung dessen er nicht beweist, daß derselbeauch dann entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen seinwürde, wenn die Güter nicht in ein anderes Schiff verladenworden irrären.
Auf Umladungen in ein anderes Schiff, welche in Fällen derNoth nach Antritt der Reise erfolgen, findet dieser Artikel keineAnwendung.
Art. 567.
Ohne Genehmigung des Abladers dürfen dessen Güter wederauf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffs gehängtwerden.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daßin Ansehung der Küstcnschifffahrt die vorstehende Vorschrift, soweit sie auf die Beladung des Verdecks sich bezieht, keine An-wendung finde.
Art. 568.
Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schif-fer, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, diesdem Befrachter anzuzeigen.
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit.
Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Ab-ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueber-liegezert).
Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungenist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen mußder Befrachter dem Verfrachter für die Ueberliegczeit eine Ver-gütung (Liegegeld) gewähren.
Art. 569.
Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, sowird sie durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafensund in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Orts-gebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht,so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falls angemes-sene Frist.
Ist eine Ueberliegczeit, nicht aber deren Dauer durch Vertragbestimmt, so beträgt die Ueberliegczeit vierzehn Tage.