Fünftes Buch. V. Titel. Art. 570—574. 123
Enthält der Bertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, soist anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung derDauer vereinbart sei.
Art. 570.
Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem die-selbe enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueber-liegezeit ohne Weiteres mit dem Ablauf der Ladezeit.
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmungbeginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Be-frachter erklärt hat, daß die Ladezeit abgelaufen sei. Der Ver-frachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären,an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesemFalle ist zum Ablauf der Ladezeit und zum Beginn der Ueber-liegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich.
Art. 571.
Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit ver-einbart ist, nach Ablauf der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nichtverpflichtet, auf die Abladung noch länger zu warten. Er mußjedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei Tagevor Ahlnuf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Befrachtererklären.
Ist dies nicht geschehen, jo läuft die Ladezeit oder Ueberliege-zeit nicht cber ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und feitdem Tage der Abgabe derselben drei Tage verstrichen sind.
Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allenFällen als ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalendergezählt.
Art. 572.
Die in den Art. 570. und 571. erwähnten Erklärungen desVerfrachters sind an keine besondere Form gebunden. Weigertsich der Befrachter, den Empfang einer solchen Erklärung in ge-nügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eineöffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichtenzu lassen.
Art. 573.
Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmtist, von dem Richter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nachAnhörung von Sachverständigen festgesetzt.
Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falls,insbesondere auf die Heuerbeträge und Unterhaltungskosten derSchiffsbesatzung sowie auf dem Verfrachter entgehenden Fracht-verdienst Rücksicht zu nehmen.
Art. 574.
Bei Berechnung der Lade- und Ueberliegezeit werden die Tagein ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere