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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
124
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124 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 575579.

kommen in Ansatz die Sonn- und Feiertage sowie diejenigenTage, an welchen der Befrachter durch Zufall die Ladung zuliefern verhindert ist.

Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durchWind und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder

1) die Lieferung nicht nur der bedungenen sondern jeder Artvon Ladung an das Schiff oder

2) die Uebernahme der Ladungverhindert ist.

Art. 575.

Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen Ver-hinderung der Lieferung jeder Art von Ladung hat länger wartenmüssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderungwährend der Ladezeit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage,während welcher er wegen Verhinderung der Uebernahme der La-dung hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zu entrichten,selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezcit einge-treten ist.

Art. 576.

Sind für die Dauer der Ladezeit nach Art. 569. die örtlichenVerordnungen oder der Ortsgcbrauch maaßgebend, so kommen betBerechnung der Ladezeit die beide» vorstehenden Artikel nur inso-weit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder derOrtsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.

Art. 577.

Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Abladung biszu einem bestimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch dieVerhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung (Art. 574.Ziffer 1.) zum längeren Warten nicht verpflichtet.

Art. 578.

Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten,und ist dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in orts-üblicher Weise kundgemachten Bereitschaft zum Laden nicht zu er-mitteln oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so hat derVerfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigenund nur bis zum Ablauf der Ladezeit, nicht auch während deretwa vereinbarten lleberlicgezeit auf die Abladung zu warten, esfei denn, daß er von dem Befrachter oder einem Bevollmächtigtendesselben noch innerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzte An-weisung erhält.

Ist für die Ladezeit und die Löschzcit zusammen eine unge-theilte Frist bestimmt, so wird für den oben erwähnten Fall dieHälfte dieser Frist als Ladezeit angesehen.

Art. 579.

Der Verfrachter muß auf Verlangen des Befrachters die Reise