Fünftes Buch. V. Titel. Art. 580—583. 125
auch ohne die volle bedungene Ladung antreten. Es gebührt ihmaber alsdann nicht allein die volle Fracht und das etwaige Liege-geld, sondern er ist auch berechtigt, insoweit ihm durch die Un-vollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht ent-geht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außer-dem sind ihm die Mehrkosten, welche in Folge der Unvollstän-digkeit der Ladung ihm etwa erwachsen, durch den Befrachter zuerstatten.
Art. 580.
Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit, während welcherder Verfrachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Warte-zeit), die Abladung nicht vollständig bewirkt, so ist der Verfrachterbefugt, sofern der Befrachter nicht von dem Vertrage zurücktritt,die Reise anzutreten und die im vorstehenden Artikel bezeichnetenForderungen geltend zu machen.
Art. 581.
Der Befrachter kann vor Antritt der Reise, fei diese eineeinfache oder zusammengesetzte, von dem Vertrage unter der Ver-pflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Faul-fracht zu zahlen.
Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dannals angetreten erachtet,
1) wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat;
2) wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil gelieferthat und die Wartezeit verstrichen ist.
Art. 582.
Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artikel be-zeichneten Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so mußer auch die Kosten der Einladung und Wiederausladung tragenund für die Zeit der mit möglichster Beschleunigung zu bewirken-den Wiederausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liege-geld (Art. 573.) zahlen.
Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen dieWiederausladung verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen,wenn dadurch die Wartezeit überschritten wird, wogegen ihm fürbie Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld und der Ersatz desdurch Ueberschreitung der Wartezeit entstandenen Schadens ge-bührt, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes erweislichübersteigt.
Art. 583.
Nachdem die Reise im Sinne des Art. 581. angetreten ist,kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht so-wie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 015.) undgegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616. bezeich-