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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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126 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 584587.

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neten Forderungen von dem Beitrage zurücktreten und die Wieder«ausladung der Güter fordern.

Im Fall der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nurdie hierdurch entstandenen Mehrkosten sondern auch den «schadenzu ersetzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung vcrur-zachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht.

Zum Zweck der Wiederausladung der Güter die Reise zuändern oder einen Hafen anzulaufen, ist der Verfrachter nichtverpflichtet.

Art. 584.

Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittelderselben als Faulfracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiffzugleich auf Rückladung verfrachtet ist oder in Ausführung desVertrags zur Einnakme der Ladung eine Fahrt aus einem an-deren Hafen zu machen hat und wenn in diesen beiden Fällender Rücktritt früher erklärt wird, als die Rückreise oder die Reiseaus dem Abladungshafen im Sinne des Art. 581. angetreten ist.

Art. 585.

Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter,wenn der Befrachter den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf denletzten Reiseabschnitt die Reise im Sinne des Art. 581. angetretenist, als Faulfracht zwar die volle Fracht, es kommt von dieserjedoch eine angemessene Quote in Abzug, sofern die Umstände dieAnnahme begründen, daß der Verfrachter in Folge der Aufhebungdes Vertrags Kosten erspart und Gelegenheit zu anderweitigemFrachtverdienst gehabt habe.

Können sich die Parteien über die Zulässigkeit des Abzugsoder die Höhe desselben nicht einigen, so entscheidet darüber derRichter nach billigem Ermessen.

Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht über-steigen.

Art. 586.

Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine La-dung geliefert, so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen ausdem Vertrage nicht länger gebunden, und befugt, gegen den Be-frachter diejelben Ansprüche geltend zu machen, welche ihm zu-gestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertragezurückgetreten wäre (Art. 581. 584. 585.).

Art. 587.

Auf die Faulfracht wird die Fracht, welche der Verfrachterfür andere Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet.

Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift im erstenAbsatz des Art. 585. nicht berührt.

Der Anspruch des Verfrachters auf Faulfracht ist nicht davonabhängig, daß er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt.