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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
127
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Fünftes Buch. V. Titel. Art. 588 596. 127

Durch die Faulfracht werden die Ansprüche des Verfrachtersauf Liegegeld und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen(Art. 615.) nicht ausgeschlossen.

Art. 588.

Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneterRaum des Schiffs verfrachtet, so gelten die Art. 568.587. mitfolgenden Abweichungen:

1) Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nachdiesen Artikeln mit einem Theil der Fracht sich begnügenmüßte, als Faulfracht die volle Fracht, es sei denn, daßsämmtliche Befrachter zurücktreten oder keine Ladung liefern.

Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für die-jenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle dernicht gelieferten angenommen hat.

2) In den Fällen der Art. 582. und 583. kann der Befrachterdie Wiederausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eineVerzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladungnöthig machen würde, es sei denn, daß alle übrigen Befrachterihre Genehmigung ertheilten. Außerdem ist der Befrachterverpflichtet, sowohl die Kosten als auch den Schaden zu er-setzen, welche durch die Wiederausladung entstehen.

Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rück-tritts Gebrauch, so hat es bei den Vorschriften der Art. 582.und 583. sein Bewenden.

Art. 589.

Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand, so muß derBefrachter auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug dieAbladung bewirken.

Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht ver-pflichtet, auf die Lieferung der Güter zu warten; der Befrachtermuß, wenn ohne dieselben die Reise angetreten wird, gleichwohldie volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren jedoch dieFracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter anStelle der nicht gelieferten angenommen hat.

Der Verfrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegenden säumigen Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust desAnspruchs verpflichtet, dies dem Befrachter vor der Abreise kund zugeben. Auf diese Erklärung finden die Vorschriften des Art. 572.Anwendung.

Art. 590.

Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigungder vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters(Art 615.) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art.16. bezeichneten Forderungen nur nach Mnaßgabe des ersten Ab-satzes der Vorschrift unter Ziffer 2 des Art. 588. von dem Vertragezurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.