128 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 591 — 595.
Außerdem findet auch für diese Fälle die Vorschrift im letztenAbsatz des Art. 583. Anwendung.
Art. 591.
Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Ab-reise nicht festgesetzt, so hat auf Antrag des Befrachters der Richternach den Umständen des Falls den Zeitpunkt zu bestimmen, überwelchen hinaus der Antritt der Reise nicht verschoben werden kann.
Art. 592.
Bei jeder Art. von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalbder Zeit, binnen welcher die Güter zu liefern sind, dem Schifferzugleich alle zur Verschiffung derselben erforderlichen Papiere zuzu-stellen.
Art. 593.
Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an denPlatz hinzulegen, welcher ihm von demjenigen, an den die Ladungabzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn die Ladung an mehrereEmpfänger abzuliefern ist, von sämmtlichen Empfängern ange-wiesen wird.
Wen» die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn vonsämmtliche» Empfängern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oderwenn die Wassertiefc, die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichenVerordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisungnicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Löschungs-platz anlegen.
Art. 594.
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verord-nungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durcheinen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist,werden die Koste» der Ausladung aus dem Schiff von dem Ver-frachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungs-empfänger getragen.
Art. 595.
Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der L>chiffcr,sobald er zum Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfängeranzuzeigen.
Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung in orts-üblicher Weffe geschehen, wenn der Empfänger dem Schiffer un-bekannt ist.
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit.
Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann aufdie Abnahme der Ladung noch länger zu warten, wenn es verein-bart ist (Ucberliegezeit).
Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungenist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen mußdem Verfrachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld)gewährt werden.