Fünftes Buch. V. Titel. Art. 596 — 599. 129
Das Liegegeld wird von dem Richter nach Anleitung des Art.573. festgesetzt, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist.
Art. 596.
Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, sowird sie durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens undin deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauchbestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt alsLöschzeit eine den Umständen des Falls angemessene Frist.
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertragbestimmt, so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, soist anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauervereinbart sei.
Art. 597.
Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem dieselbeenden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeitohne Weiteres mit dem Ablauf der Löschzeit.
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmungbeginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Em-pfänger erklärt hat, daß die Löschzeit abgelaufen sei. Der Ver-frachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem Empfänger erklären,an welchem Tage er die Löschzeit für abgelaufen halte. In diesemFall ist zum Ablauf der Löschzeit und zum Beginn der Ueberliege-zeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich.
Auf die in diesem Artikel erwähnten Erklärungen des Ver-frachters finden die Vorschriften des Art. 572. Anwendung.
Art. 598.
Bei Berechnung der Lösch- und Ueberliegezeit werden die Tagein ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesonderekommen in Ansatz die Sonn- und Feiertage, sowie diejenigenTage, an welchen der Empfänger durch Zufall die Ladung abzu-nehmen verhindert ist.
Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage. an welchen durchWind und Wetter oder durch irgend einen andere» Zufall entweder
1) der Transport nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondernjeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land
oder
2) die Ausladung aus dem Schiffverhindert ist.
Art. 599.
Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen der Ver-hinderung des Transports jeder Art von Ladung von dem Schiffan das Land hat länger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld,selbst wenn die Verhinderung während der Löschzeit eingetreten ist.Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen VerhinderungA. D. Handelsgesetzbuch. g