130 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 600 — 605.
der Ausladung aus dem Schiff hat länger warte» müssen, Liege-geld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während derUebcrliegczcit eingetreten ist.
Art. 600.
Sind für die Dauer der Löschzeit nach Art. 596. die örtlichenVerordnffngcn oder der Ortsgcbrauch maaßgebend, so kommen beiBerechnung der Löschzeit die beiden vorstehenden Artikel nur inso-weit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder derOrtsgcbrauch nichts Abweichendes bestimmen.
Art. 601.
Hat der Verfrachter sich ausbcdungen, daß die Löschung biszu einem bestimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durchdie Verhinderung des Transports jeder Art von Ladung von demSchiff an das Land (Art. 598. Ziffer I.) zum längeren Wartennicht verpflichtet.
Art. 602.
Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereit er-klärt. dieselbe aber über die von ihm einzuhaltenden Fristen ver-zögert, so ist der Schiffer befugt, die Güter, unter Benachrichtigungdes Empfängers, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise nieder-zulegen.
Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren undzugleich den Befrachter davon in Kenntniß zu sehen, wenn derEmpfänger die Annahme der Güter verweigert oder über dieselbeauf die un Art. 595. vorgeschriebene Anzeige sich nicht erklärt oderwenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist.
Art. 603.
Jnsvweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch dasNiederlegungsverfahrcn die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffersüberschritten wird, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld(Art. 595.), unbeschadet des Rechts, für diese Zeit, so weit sie keinevertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen erweislich höheren Schadengeltend zu machen.
Art. 604.
Die Art. 595.— 603. kommen auch dann zur Anwendung,wenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneterRaum des Schiffs verfrachtet ist.
Art. 605.
Der Empfänger von Stückgütern hat dieselben auf die Auf-forderung des Schiffers ohne. Verzug abzunehmen. Ist der Em-pfänger dem Schiffer nicht bekannt, so muß die Aufforderung durchöffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weife geschehen.
In Ansehung des Rechts und der Verpflichtung des Schiffers,die Güter niederzulegen, gelten die Vorschriften des Art. 602. Dieim Art. 602. vorgeschriebene Benachrichtigung des Befrachters kann