Fünftes Buch. V. Titel. Art. 606 — 610. 131
durch öffentliche, in ortsüblicher Weise zu bewirkende, Bekannt-machung erfolgen.
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängersoder durch das Nicderlcgungsverfahren die Frist, binnen welcherdas Schiff würde entlöscht worden sein, überschritten ist, hat derVerfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595.), unbeschadet des ^
Rechts, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. sl
Art. 606.
Wenn bei der Verfrachtung des Schiffs im Ganzen oder einesvcrhältuißmäßigen Theils oder eines bestimmt bezeichneten Raumsdes Schiffs der Befrachter Unterfrachtverträge über Stückgüter ge-schloffen hat, so bleiben für die Rechte und Pflichten des ursprüng-lichen Verfrachters die Art. 595.— 603. maaßgebend.
Art. 607.
Der Verfrachter hastet für den Schaden, welcher durch Verlustoder Beschädigung der Güter seit der Empfanguahmc bis zur Ab-lieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlustoder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis nurjvr) oder durchdie natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch innerenVerderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl., oder durch äußer-lich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist.
Verlust und Beschädigung, welche aus einem mangelhaftenZustand des Schiffs entstehen, der aller Sorgfalt ungeachtet nichtzu entdecken war (Art. 560. Abs. 2.), werden dem Verlust und derBeschädigung durch höhere Gewalt gleichgcachtct.
Art. 608.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Ver-frachter nur in dem Falle, wenn diese Beschaffenheit oder der Werthder Güter bei der Abladung dem Schiffer angegeben ist.
Art. 609.
Bevor der Empfänger die Güter übernommen hat, kann so-wohl der Empfänger als der Schiffer, um den Zustand oder dieMenge der Güter festzustellen, die Besichtigung derselben durch diezuständige Behörde oder durch die zu dem Zweck amtlich' bestelltenSachverständigen bewirken lassen.
Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenparteizuzuziehen, sofern die Umstände es gestatten.
Art. 610.
Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, somuß der Empfänger binnen acht und vierzig Stunden nach demTage der Uebernahme die nachträgliche Besichtigung der Güter nach-Maaßgabe des Art. 609. erwirken, widrigenfalls alle Ansprüchewegen Beschädigung oder tbcilweiscn Verlustes erlöschen. Es machtkeinen Unterschied, ob Verlust und Beschädigung äußerlich erkennbarwaren oder nicht.
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