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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
132
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132 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 611 615.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Verlusteund Beschädigungen, welche durch eine bösliche Handlungsweiseeiner Person der Schiffsbesatzung entstanden find.

Art. 611.

Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen, welcherdieselbe beantragt hat.

Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt,und wird ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür derVerfrachter Ersatz leisten muß, so fallen dieKosten demLetzteren zur Last.

Art. 612.

Wenn auf Grund des Art. 607. für den Verlust von GüternErsatz geleistet werden muß, so ist nur der Werth der verlorenenGüter zu vergüten. Dieser Werth wird durch den Marktpreis be-stimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Be-stimmungsort der verlorenen Güter bei Beginn der Löschung desSchiffs oder, wenn eine Entlöschung des Schiffs an diesem Ortnicht erfolgt, bei seiner Ankunft daselbst haben.

In Ermangelung eines Marktpreises oder, falls über denselbenoder über dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf dieQualität der Güter Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sach-verständige ermittelt.

Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen undUnkosten in Folge des Verlustes der Güter erspart wird.

Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt anStelle des Bestimmungsortes der Ort, wo die Reise endet, oderwenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet, der Ort, wohindie Ladung in Sicherheit gebracht ist.

Art. 613.

Die Bestimmungen des Art. 612. finden auch auf diejenigenGüter Anwendung, für welche der Rheder nach Art. 510. Ersatzleisten muß.

Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Ver-kauf der Reinerlös derselben den im Art. 612. bezeichneten Preis,so tritt an Stelle des letzteren der Reinerlös.

Art. 614.

Muß für Beschädigung der Güter auf Grund des Art. 607.Ersatz geleistet werden, so ist nur die durch die Beschädigung ver-ursachte Werthsverminderung der Güter zu vergüten. Diese Werths-verminderung wird bestimmt durch den Unterschied zwischen demdurch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerth, welchen dieGüter im beschädigten Zustand haben, und dem im Art. 612. be-zeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie inFolge der Beschädigung erspart sind.

Art. 615.

Durch Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet.