Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
133
Einzelbild herunterladen
 

Fünftes Buch. V. Titel. Art. 616618. 133

nach Maaßgabe des Frachtvertrags oder des Konnossements, aufderen Grund die Empfangnahme geschieht, die Fracht nebst allenNebengebühren, sowie das etwaige Liegegeld zu bezahlen, die aus-gelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihmsonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht undgegen Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers aus-zuliefern.

Art. 616.

Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszu-liefern, als bis die auf denselben haftenden Beiträge zur großenHaverei, Bergunas- und Hülfskosten und Bodmereigelder bezahltoder sichergestellt sind.

Ist die Berbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, sogilt die vorstehende Bestimmung unbeschadet der Verpflichtung desVerfrachters, für die Befreiung der Güter von der Bodmeresichuldnoch vor der Auslieferung zu sorgen.

Art. 617.

Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie ver-dorben oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungs-statt anzunehmen.

Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefülltwaren, während der Reise ganz oder zum größeren Theil ausge-laufen, so können dieselben dem Verfrachter für die Fracht undseine übrigen Forderungen (Art. 615.) an Zahlungsstatt überlassenwerden.

Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckagehafte oder durch die Klausel:frei von Leckage", wird dieses Rechtnicht ausgeschlossen. Dieses Recht erlischt, sobald die Behältnissein den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind.

Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nureinige Behältnisse ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, sokönnen dieselben für einen verhältnißmäßigen Theil der Fracht undder übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungsstatt über-lassen werden.

Art. 618.

Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangensind, ist keine Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zuerstatten, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist.

Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenndas Schiff im Ganzen oder ein verhältnißmäßiger oder ein be-stimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist. Sofern ineinem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch und Bogen bedungenist, berechtigt der Verlust eines Theils der Güter zu einem ver-hältnißmäßigen Abzüge von der Fracht.