134 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 619 — 623.
Art. 6lO.
Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen fürGüter, deren Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit(Art. 607.) eingetreten ist, sowie für Thiere, welche unterwegs ge-storben find.
Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällender großen Havcrei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vor-schriften über die große Haverei bestimmt.
Art. 620.
Kür Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zurBeförderung übernommen sind, ist die am Abladungsort zur Ab-ladungszeit übliche Fracht zu zahlen.
Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarteMaaß hinaus znr Beförderung übernommen sind, ist die Frachtnach Verhältniß der bedungenen Fracht zu zahlen.
Art. 62l.
Wenn die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge der Güterbedungen ist, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maaß, Gewichtoder Menge der abgelieferten und nicht der eingelieferten Güter fürdie Höhe der Fracht entscheiden soll.
- Art. 622.
Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichennicht gefordert werden, sofern sie nicht ausbcdungen sind.
Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schiffsahrtals Lootsengeld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quaran-tainegelder,Auswcisungskostcn und dergleichen fallen in Ermangelungeiner entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter allein zur Last,selbst wenn derselbe zu den Maaßregeln, welche die Auslagen ver-ursacht haben, auf Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war.
Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendungvon Kosten zur Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung wer-den durch diesen Artikel nicht berührt.
Art. 623.
Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Er-mangelung einer anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der aufdenjenigen folgt, an welchem der Schiffer angezeigt hat, daß erzur Einnahme der Ladung oder bei einer Reise in Ballast, daß erzum Antritt der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einerReise in Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritt der Reisenoch nicht erfolgt ist, mit dem Tage, an welchem die Reise ange-treten wird.
Ist Liegegeld oder Ueberlicgezeit bedungen, so beginnt in allenFällen die Zcitfracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem derAntritt der Reise erfolgt.