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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
135
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Fünftes Buch. V. Titel. Art. 624 028. 135

Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschungvollendet ist.

Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögertoder unterbrochen, so muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht fort-entrichtet werden, jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Art.639. und 640.

Art. 624.

Der Verfrachter hat wegen der im Art. 6l5. erwähnten For-derungen ein Pfandrecht an den Gütern.

Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbehalten oderdeponirt sind; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, sofernes binnen dreißig Tagen nach Beendigung derselben gerichtlich gel-tend gemacht wird; eS erlischt jedoch, sobald vor der gerichtlichenGeltcndmachung die Güter in den Gewahrsam eines Dritten ge-langen, welcher sie nicht für den Empfänger besitzt.

Art. 625.

Im Falle des Streits über die Forderungen des Verfrachtersist dieser die Güter auszuliefern verpflichtet, sobald die streitigeSumme bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme vonDepositen ermächtigten Behörde oder Anstalt deponirt ist.

Nach Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebungder deponirten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung be-rechtigt.

Art. 626.

So lange das Pfandrecht des Verfrachters besteht, kann dasGericht auf dessen Ansuchen verordnen, daß die Güter ganz oderzu einem entsprechenden Theil behufs Befriedigung des Verfrachtersöffentlich verkauft werde».

Dieses 'Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber denübrigen Gläubigern und der Konknrsmape des Eigcnthümcrs.

Das Gericht hat die Bethciligten, wenn sie am Orte anwesendsind, über das Gesuch, bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören.

Art. 627.

Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegender gegen den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (Art. 615.)an dem Befrackter sich nicht erholen. Nur insoweit der Befrachtermit dem Schaden des Verfrachters sich etwa bereichern würde,findet ein Rückgriff statt.

Art. 628.

Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert, und von demim ersten Absatz des Art. 626. bezeichneten Rechte Gebrauch ge-macht, jedoch durch den Verkauf der Güter seine vollständige Be-friedigung nicht erhalten, so kann er an dem Befrachter sich erholen,soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm unddem Befrachter abgeschlossenen Frachtverträge nicht befriedigt ist.