136 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 629 —63t.
Art. 629.
Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen,so ist der Befrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Frachtund der übrigen Forderungen dem Frachtverträge gemäß zu be-friedigen.
Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen dieArt. 593.— 626. in der Weise zur Anwendung, daß an Stelle desi» diesen Artikeln bezeichneten Empfängers der Befrachter tritt.Insbesondere steht in einem solche» Falle dem Verfrachter wegenseiner Forderungen das Zurückbehaltungs - und Pfandrecht an denGüter» nach Maaßgabe der Art. 624. 625. 626., sowie das imArt. 6l6. bezeichnete Recht zu.
Art. 636.
Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zurEntschädigung des anderen verpflichtet ist, wenn vor Antritt derReise durch einen Zufall .
1) das Schiff verloren geht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kon-demnirt (Art. 444.) und in dem letzteren Falle ohne Ver-zug öffentlich verkauft wird,
wenn es geraubt wird.
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Priseerklärt wird;oder
2) die im Frachtvertrag nicht blos nach Art oder Gattung, son-dern speziell bezeichneten Güter verloren gehen;
oder
3) die, wenn auch nicht im Frachtvertrag speziell bezeichnetenGüter verloren gehen, nachdem dieselben bereits an Bord ge-bracht oder behufs Einladung in das Schiff an der Ladungs-stelle von dem Schiffer übernommen worden sind.
Hat aber in dem unter Ziffer 3. bezeichneten Falle der Verlustder Güter noch innerhalb der Wartezeit (Art. 580.) sich zugetragen,so tritt der Vertrag nicht außer Kraft, sofern der Befrachter ohneVerzug sich bereit erklärt, statt der verloren gegangenen andereGüter (Art. 563.) zu liefern, und mit der Lieferung noch innerhalbder Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung der anderen Güterbinnen kürzester Frist zu vollende», die etwaigen Mehrkosten dieserAbladung zu tragen und insoweit durch dieselbe die Wartezeit über-schritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schadenzu ersetzen.
Art. 63t.
Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohnezur Entschädigung verpflichtet zu sein: