Fünftes Buch. V. Titel. Art. 632 — 634. 137
1) wenn vor Antritt der Reise
das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichenDienst oder zum Dienst einer fremden Macht in Beschlaggenommen,
der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt,der Abladungs- oder Bestimmungshafen blokirt,die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrag zu verschiffendenGüter aus dem Abladungshafen oder die Einfuhr der-selben in den Bestimmungshafen verboten,durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiffam Auslaufen oder die Reise oder die Versendung dernach dem Frachtvertrag zu liefernden Güter verhindertwird.
In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügungvon hoher Hand nur dann zum Rücktritt, wenn das einge-tretene Hinderniß nicht voraussichtlich von nur unerheblicherDauer ist.
2) wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folgedessen das Schiff oder die nach dem Frachtvertrag zu ver-schiffenden Güter oder beide nicht mehr als frei betrachtetwerden können und der Gefahr der Aufbringung ausgesetztwürden.
Die Ausübung der im Art. 563. dem Befrachter beigelegtenBefugniß ist in den Fällen der vorstehenden Bestimmungen nichtausgeschlossen.
Art. 632.
Wenn nach Antritt der Reife das Schiff durch einen Zufallverloren geht (Art. 630. Ziffer l.), so endet der Frachtvertrag. Je-doch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet sind,die Fracht im Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise zuzahlen (Distanzfracht).
Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der geretteteWerth der Güter reicht.
Art. 633.
Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nichtallein das Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurück-zulegenden Entfernung, sondern auch das Verhältniß des Aufwandesan Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen, welche durchschnittlichmit dem vollendeten Theil der Reise verbunden sind, zu denen desnicht vollendeten Theils.
Können sich die Parteien über den Betrag der Distanzfrachtnicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigemErmessen.
Art. 634.
Die Auflösung des Frachtvertrags ändert nichts in den Ver-pflichtungen des Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch