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Fünftes Bück. V. Titel. Art. 635. 036.
nach dem Verlust des Schiffs für das Beste der Ladung zu sor-gen (Art. 504.-506.). Der Schiffer ist demzufolge berechtigt undverpflichtet und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohne vor-herige Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, entwederdie Ladung für Rechnung der Bethciligten mittelst eines anderenSckiffs nach dem Bestimmungshafen hefördern zu lassen, oder dieAuflagerung oder den Verkauf derselben zu bewirken und imFalle der Weiterbeförderung oder Aufla gerung, behufs Beschaffungder hierzu sowie zur Erhaltung der Ladung nöthigen Mittel, einenTheil davon zu verkaufen, oder im Falle der Weiterbeförderungdie Ladung ganz oder znm Theil zu verbodmen.
Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszu-antwortcn oder zur Weiterbeförderung einem anderen Schiffer zuübergeben, bevor die Distanzfracht nebst den sonstigen Forderungendes Verfrachters (Art. 615.) und auf die Ladung haftenden Bei-träge zur großen Havcrci, Bergungs- und Hülfskostcn und Bod-mercigelder bezahlt oder sichergestellt sind.
Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absah diesesArtikels dem Schiffer obliegenden Pflichten haftet der Rhcdcr mitdem Schiff, soweit etwas davon gerettet ist, und mit der Fracht.
Art. 635.
Gehen nach Antritt der Reife die Güter durch einen Zufallvcrlorcnj so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Tbeil zur Ent-schädigung des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Frachtweder ganz noch thcilweise zu zahlen, insofern nicht im Gesetz dasGegentheil bestimmt ist (Art. 6l9.).
Art. 036.
Ereignet sich nach dem Antritt der Reise einer der im Art.631. erwähnten Zufälle, so ist jeder Theil befugt, von dem Ver-trage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein.
Ist jedoch einer der im Art. 631. unter Ziffer l. bezeichnetenZufälle eingeritten, so muß, bevor der Rücktritt stattfindet, aufdie Beseitigung des Hindernisses drei oder fünf Monate gewartetwerden, je nachdem das Schiff in einem europäischen oder ineinem nichtenropäischcn Hafen sich befindet.
Die Frist wird, wenn der Schiffer das Hinderniß währenddes Aufenthalts in einem Hafen erfährt, von dem Tage der er-haltenen Kunde, anderenfalls von dem Tage an gerechnet, anwelchem der Schiffer, nachdem er davon in Kenntniß gesetzt wor-den ist, mit dem Schiffe zuerst einen Hafen erreicht.
Die Ausladung des Schiffs erfolgt, in Ermangelung eineranderweitigen Vereinbarung, in dem Hafen, in welchem es znrZeit der Erklärung des Rücktritts sich befindet.
Für den zurückgelegten Tbeil der Reise ist der BefrachterDistanzfracht (Art. 632. '633.) zu zahlen verpflichtet.