Fünftes Buch. V. Titel. Art. 637, 638. 139
Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangs-hafen oder in einen andere» Hafen zurückgekehrt, so wird bei Be-rechnung der Distanzfracht der dem Bestimmungshafen nächstePunkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs Feststellung derzurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen.
Der Schicher ist auch in den Fällen dieses Artikels ver-pflichtet, vor und nach der Auflösung des Frachtvertrags für dasBeste der Ladung nach Maaßgabe der Art. 504. — 506. und 634.zu sorgen.
Art. 637.
Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat,vor Antritt der Reise in dem Abladungshafcn oder nach Antrittderselben in einem Zwischen- oder Nothhaseu in Folge eines derim Art. 631. erwähnten Ereignisse liegen bleiben, so werden dieKosten des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der großenHaverei nicht vorliegen, über Schiff, Fracht und Ladung nach denGrundsätzen der großen Haverei vertheilt, gleichviel ob demnächstder Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt wird. Au denKosten des Aufenthalts werden alle in dem zweiten -Absatz desArt. 708'. Ziffer 4. aufgeführten Kosten gezählt, diejenigen desEin- und Auslaufens jedoch nur dann, wenn wegen des Hinder-nisses ein Nothbafen angelaufen ist.
Art. 638.
Wird nur ein Theil der Ladung vor Antritt der Reise durcheinen Zufall betroffen, welcher, härte er die ganze Ladung betrof-fen, nach den Art. 630. und 631. den Vertrag aufgelöst oder dieParteien zum Rücktritt berechtigt haben würde, so ist der Befrachternur befugt, entweder start der vertragsmäßigen andere Güter ab-zuladen, sofern durch deren Beförderung die Lage des Verfrachtersnicht erschwert wird (Art. 563.), oder von dem Vertrage unter derVerpflichtung zurückzutreten, die Hälfte der bedungene» Fracht unddie sonstigen Forderungen des Verfrachters zu berichtigen (Art.581. und 582.). Bei Ausübung dieser Rechte ist der Befrachterjedoch nicht an die sonst einzuhaltende Zeit gebunden. Er hatsich aber ohne Verzug zu erklären, von welchen der beiden Rechteer Gebrauch machen wolle und, wenn er die Abladung andererGüter wählt, dieselbe binnen kürzester Frist zu bewirken, auch dieetwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen, und insoweitdurch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachtetdaraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Macht er von keinem der beiden Reckte Gebrauch, so muß erauch für den durch den Zufall betroffenen Theil der Ladung dievolle Fracht entrichten. Den durch Krieg, Ein- und Ausfuhrver-bot oder eine andere Verfügung von hoher Hand unfrei gewordenenTheil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schiff herauszunehmenverbunden. >