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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
140
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140 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 639641.

Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Be-frachter für den dadurch betroffenen Theil der Ladung die volleFracht auch dann entrichten, wenn der Schiffer diesen Theil inin einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschen sich ge-nöthigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reisefortgesetzt hat.

Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Art. 618.und 619. nicht berührt.

Art. 639.

Abgesehen von den Fällen der Art. 631.638. hat einAufenthalt, welchen die Reise vor oder nach ihrem Antritt durchNaturereignisse oder andere Zufälle erleidet, aus die Rechte undPflichten der Parteien keinen Einfluß, es sei denn, daß der er-kennbare Zweck des Beitrags durch einen solchen Aufenthalt ver-eitelt würde. Der Befrachter ist jedoch befugt, während jedesdurch einen Zufall entstandenen, voraussichtlich längeren Aufent-halts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahrund Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wieder-einladung auszuladen. Unterläßt er die Wiedereinladung, so hater die volle Fracht zu zahlen. In jedem Falle muß er den Scha-den ersetzen, welcher aus der von ihm veranlaßten Wiederausla-dung entsteht.

Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoherHand, so ist für die Dauer derselben keine Fracht zu bezahlen,wenn diese zeitweise bedungen war (Art. 623.).

Art. 640.

Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, sohat der Befrachter die Wahl, ob er die ganze Ladung an demOrte, wo das Schiff sich befindet, gegen Berichtigung der vollenFracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615.),und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616. be-zeichneten Forderungen zurückzunehmen oder die Wiederherstellungabwarten will. Im letzteren Falle ist für die Dauer der Aus-besserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedun-gen war.

Art. 641.

Wird der Frachtvertrag in Gemäßheit der Art. 63V. 636.aufgelöst, so werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffvon dem Verfrachter, die übrigen Löschungskosten von dem Be-frachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die Ladung be-troffen, so fallen die sämmtlichen Kosten der Löschung dem Be-frachter zur Last. Dasselbe gilt, wenn im Falle des Art. 638.ein Theil der Ladung gelöscht wird. Mußte in einem solchenFalle Behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hatder Befrachter auch die Hafenkosten zu tragen.