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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
141
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Fünftes Buch. V. Titel. Art. 642644. 141

Art. 642.

Die Art. 630. 641. kommen auch zur Anwendung, wenndas Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nachdem Abladungshafen zu machen hat. Die Reise gilt aber ineinem solchen Falle erst dann als angetreten, wenn sie aus demAbladungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem dasSchiff den Abladungshafen erreicht hat, aber vor Antritt derReise aus dem letzteren aufgelöst, so erhält der Verfrachter für dieZureise eine nach den Grundsätzen der Distanzfracht (Art. 633.)zu bemessende Entschädigung.

In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise sind die obigenArtikel insoweit anwendbar, als Natur und Inhalt des Vertragsnicht entgegenstehen.

Art. 643.

Wenn der Vertrag nicht aus das Schiff im Ganzen, sondernnur auf einen vcrhältnißmäßigen Theil oder auf einen bestimmtbezeichneten Raum des Schiffs oder auf Stückgüter sich bezieht,so gelten die Art. 630.642. mit folgenden Abweichungen:

1) In den Fällen der Art. 631. und 636. ist jeder Theil so-gleich nach Eintritt des Hindernisses und ohne Rücksichtauf die Dauer desselben von dem Vertrage zurückzutretenbefugt.

2) Im Falle des Art. 638. kann von dem Befrachter dasRecht, von dem Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübtwerden.

3) Im Falle des Art. 639. steht dem Befrachter das Recht dereinstweiligen Löschung nur dann zu, wenn die übrigen Be-frachter ihre Genehmigung ertheilen.

4) Im Fall des Art. 640. kann der Befrachter die Güter gegenEntrichtung der vollen Fracht und der übrigen Forderungennur dann zurücknehmen, wenn während der Ausbesserungdie Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist.

Die Vorschriften der Art. 588. und 590. werden hierdurchnicht berührt.

Art. 644.

Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schifferdem Ablader ohne Verzug gegen Rückgabe des etwa bei der An-nahme der Güter ertheilten vorläufigen Empfangsscheins einKonnossement in so vielen Exemplaren auszustellen, als der Ab-lader verlangt.

Alle Exemplare des Konnossements müssen von gleichem In-halt sein, dasselbe Datum haben und ausdrücken, wieviele Exem-plare ausgestellt find.