142 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 645 — 649.
Dem Schiffer ist auf sein Verlangen von dem Ablader einemit der Unterschrift des Letzteren versehene Abschrift des Konnosse-ments zu einheilen.
Art. 645.
Das Konnossement enthält:
1) den Namen des Schiffers;
2) den Namen und die Nationalität des Schiffs;
3) den Namen des Abladers;
4) den Namen des Empfängers;
5) den Abladungshafen;
6) Leu Löschungshafen, oder den Ort, an welchem Ordre über
denselben einzuholen ist;
7) die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Menge und
Merkzeichen;
8) die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
9) den Ort und den Tag der Ausstellung;lü) die Zahl der ausgestellten Exemplare.
Art. 646.
Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofernnicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Empfängersoder lediglich an Ordre zu stellen. Im letzteren Falle ist unterder Ordre die Ordre des Abladers zu verstehen.
Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffersals Empfängers lauten.
Art. 647.
Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitims-ten Inhaber auch nur eines Exemplars des Konnopements dieGüter auszuliefern.
Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, anwelchen die Güter nach dem Konnossement abgeliefert werdensollen, oder auf welchen das Konnossement, wenn es an Ordrelautet, durch Indossament übertragen ist.
Art. 648.
Melden sich mehrere legitimirte Konnossemcntsinhaber, so istder Schiffer verpflichtet, sie'sämmtlich zurückzuweisen, die Gütergerichtlich oder in einer anderen sicheren Weise niederzulegen unddie Konnossementsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter An-gabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.
Wenn die Nicderlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er be-fugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Ur-kunde ccrickt.cn zu lassen und wegen der daraus entstehendenKosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die Güter zuhalten (Art. 626.).
Art. 649.
Die Uebergabe des an Ordre lautenden Konnossements an